Satzung des Förderverein des Christian-Dietrich-Grabbe-Gymnasiums Detmold e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Förderverein des Christian-Dietrich-Grabbe-Gymnasiums Detmold e. V. und hat seinen Sitz in
Küster-Meyer-Platz 2, 32756 Detmold. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1.)
Vereinszweck ist
- die ideelle und materielle Förderung der Schülerinnen und Schüler des Grabbe-Gymnasiums Detmold und der Schule, insbesondere ihrer wissenschaftlichen, musischen, sportlichen, gemeinschaftsfördernden und sozialen Einrichtungen und Initiativen,
- die Förderung begabter, die Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler,
- die Anerkennung besonderer Schülerleistungen und besonderen Einsatzes für die Schulgemeinschaft.
2.)
Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel stellt der Verein durch Beiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen bereit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.)
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Auszahlung eines Wertausgleiches am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1.)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Grabbe-Gymnasium Detmold verbunden fühlt und dessen Aufgaben fördern möchte.
Das trifft insbesondere
a) gegenwärtige und frühere Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums,
b) Eltern von (auch ehemaligen) Schülerinnen und Schülern,
c) aktive und ehemalige Lehrerinnen und Lehrer und sonstige Bedienstete des Gymnasiums,
d) andere natürliche und juristische Personen, die sich der Schule verbunden fühlen.
2.)
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch formlose schriftliche Beitrittserklärungen an den Vorstand, die wirksam werden, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Im Falle einer Ablehnung, die dem Antragsteller/in mitzuteilen ist, bedarf dies keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
3.)
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen) oder durch Ausschluss.
4.)
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss darf nur darauf gestützt werden, dass das ausgeschlossene Mitglied den Zielen des Vereins zuwider gehandelt hat oder mit dem Beitrag in Höhe eines Betrages von 2 Jahresbeiträgen oder mehr in Verzug ist. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
1.)
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2.)
Daneben können Mitglieder und Nichtmitglieder Beträge in beliebiger Höhe an den Verein spenden.
3.)
Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen, die nähere Einzelheiten, wie Fälligkeit und dergleichen regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Vorstand
1.)
Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schriftführer/in,
d) der/dem Kassenführer/in,
e) der/dem Schulleiter/in und
f) bis zu zwei Beisitzer/innen.
Die/Der Schulleiter/in gehört dem Vorstand kraft Amtes an und kann ihr/sein Stimmrecht auf die/den stellvertretende/n Schulleiter/in übertragen. Insgesamt darf die Zahl der am Grabbe-Gymnasium bediensteten Vorstandsmitglieder die Zahl der nicht am Grabbe-Gymnasium bediensteten Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.
2.)
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind je zwei der gewählten Vorstandsmitglieder a) bis d).
3.)
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Seine Amtszeit dauert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.)
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
5.)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich und ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet er in eigener Verantwortung.
6.)
Die Mitglieder des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung verantwortlich.
7.)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei Vorstandssitzungen mindestens 50% des geschäftsführenden Vorstands nach § 26 BGB anwesend sind, und gleichzeitig mindestens 50% aller Vorstandsmitglieder.
Beschlüsse des Vorstands können auch im schriftlichen Umlaufverfahren (z. B. per E-Mail) oder durch eine Telefonkonferenz erfolgen.
8.)
Für sämtliche Beschlüsse des Vorstands ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Beschlüsse des Vorstands sind zu dokumentieren.
9.)
Der Vorstand wird ermächtigt, eine Ordnung zur Kassenprüfung zu erlassen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.)
Die in den ersten drei Monaten nach Beginn eines Geschäftsjahres abzuhaltende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge und die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt ferner zwei Kassenprüfer, die der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten haben. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
2.)
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen
eines Viertels der Mitglieder ist er hierzu verpflichtet.
3.)
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch öffentlichen Aushang in der Schule und/oder Bekanntmachung in den "Grabbe-Nachrichten" (als dem "amtlichen Organ") der Schule unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4.)
Über die Versammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
5.)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind keine Gegenstimmen.
§ 9 Satzungsänderung
1.)
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist.
2.)
Für eine Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine ¾-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
1.)
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zwecke einberufen wurde. Es müssen mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
2.)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den jeweiligen Schulträger des Gymnasiums mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Gymnasiums zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.